ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Blank Bauelemente Handelsgesellschaft mbH, Duisburg (Stand 01.11.2021)

  1. Anzuwendendes Recht

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die “Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen gewerblich tätigen Vertragspartner erteilt wird und diese Geschäftsbedingungen nichts anderes regeln, sowie die Ziffer 6 „Eigentumsvorbehalt (EVB)“. Für private Auftraggeber sowie alle Lieferungen gelten neben dem deutschen Recht ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Duisburg.

  1. Auftragsannahme und Lieferverzögerung

An Angebote halten wir uns acht Wochen gebunden, können vor der Auftragsannahme das Angebot aber jederzeit zurücknehmen. Weicht ein Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, kommt ein Vertrag erst mit unserer Bestätigung zustande.

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

  1. Abnahme und Mängelrügen

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften bei Handelskauf bleiben unberührt.

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

  1. Technische Hinweise

Fenster und Türen müssen regelmäßig gewartet werden, z.B. müssen sie je nach Bauart geölt, gefettet oder gestrichen werden sowie auf Dichtigkeit und Sicherheit kontrolliert werden. Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

Durch vorher nicht erkennbare Umstände kann es bei sorgfältigem Ein- oder Ausbau von Bauelementen zu unvermeidbaren Beschädigungen von Mauerwerk, Fensterbänken, Tapeten und Bodenbelägen kommen, für die wir keine Haftung übernehmen können.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

  1. Zahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

Ist die vertragliche Leistung erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

  1. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei

entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

  1. Eigentumsvorbehalt (EVB)

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Gegenstände des EVB schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem EVB zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter EVB gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung uns bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem EVB gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

Werden Gegenstände des EVB als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber uns schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Gegenstände des EVB mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

Werden Gegenstände des EVB vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber uns schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Gegenstände des EVB mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Gegenstände des EVB zum Wert der übrigen Gegenstände.

  1. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

 

  1. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

 

  1. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung unserer eigenen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur Vertragsdurchführung in Form von Namen, Adresse und Kommunikationsdaten des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschinenlesbar gespeichert. Diese Datenerhebung und Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu, diese Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbesondere werden sie in keiner Weise an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr

erforderlich sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise erhoben und

verarbeitet haben, sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu verlangen, welche sie betreffenden Daten bei uns gespeichert sind. Bei Unrichtigkeit der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berichtigung, bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht ihnen ein Beschwerderecht bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu.